Präambel der Geschäftsordnung des Konvents der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Gemäß § 33 LMU-Grundordnung bilden die Vertreter und Vertreterinnen
der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Kollegialorganen
und in den sonstigen Gremien zur Vertretung ihrer Interessen, zur Koordinierung ihrer
Tätigkeit und zur gegenseitigen Information den Konvent der sonstigen Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen (KdsM).